Über uns - Statuten

Statuten Gesellschaft Minderheiten in der Schweiz

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Gesellschaft Minderheiten in der Schweiz“ (GMS) besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2. Vereinszweck

Der Verein bezweckt, sprachliche, kulturelle, ethnische und religiöse Minderheiten in der Schweiz in ihren Bestrebungen zu unterstützen, ihre Identität zu erhalten und zu entwickeln, sowie die Zusammenarbeit der Minderheiten untereinander zu fördern.

Er bezweckt ferner, das Verständnis der Bevölkerung für die Wichtigkeit solcher Minderheiten im pluralistischen, freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat zu erhalten und zu stärken, die Integration der Minderheiten zu fördern und jede Art von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung zu bekämpfen.

Der Verein verfolgt weder Erwerbs-, noch Selbsthilfezwecke.

3. Massnahmen

Die Massnahmen zur Verwirklichung der Vereinsziele sind u.a.:
a) Pflege der Beziehungen mit Glaubensgemeinschaften sowie mit politischen und anderen Institutionen ähnlicher Zielsetzung.
b) Eigene Veranstaltungen.
c) Unterstützung gleicher Bestrebungen anderer Institutionen.
d) Zusammenarbeit mit den Medien.
e) Publikationen.
f) Fürsprache für Minderheiten bei den Behörden und in der Öffentlichkeit.

4. Finanzen

Die finanziellen Mittel bestehen insbesondere aus:
a) Jahresbeiträgen der Mitglieder.
b) Beiträgen von Gönnern.
c) Unterstützungsbeiträge seitens öffentlicher und privater Institutionen.
d) Erträgen aus Sammlungen.
e) Legaten, Schenkungen und Zuwendungen aller Art.

5. Organisation

Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung der Mitglieder.
b) Der Vorstand.
c) Die Revisionsstelle.

6. Generalversammlung

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens zehn Tage im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Traktanden.

Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im ersten Semester jeden Jahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder 1/5 der Mitglieder. Ein solches Begehren ist dem Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks einzureichen.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr ausser bei Änderung der Statuten und der Auflösung des Vereins. Für eine solche ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident/die Präsidentin, im Falle von dessen/deren Verhinderung der Vizepräsident/die Vizepräsidentin, das Protokoll ein/e vom Vorstand bestellte/r Sekretär/in. Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmenzählende.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht drei Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen.

Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle.
b) Abnahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung sowie Kenntnisnahme des Revisorenberichtes.
c) Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe.
d) Beschlussfassung über das Budget und Festlegung der Mitgliederbeiträge.
e) Abänderung oder Ergänzung der Statuten sowie Genehmigung von Reglementen.
f) Auflösung des Vereins.
g) Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehaltenen Geschäfte.
h) Die Generalversammlung kann nur über in der Traktandenliste aufgeführte Gegenstände Beschluss fassen.

7. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin konstituiert er sich selbst. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Alle Mitglieder sind wieder wählbar.

Mindestens ein Vorstandsmitglied ist aus dem geschäftsführenden Ausschuss der Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus / GRA zu wählen.

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten/seiner Präsidentin unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit, so oft als es die Geschäfte erfordern.

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich.

Über die Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu.
b) Vollziehung der Vereinsbeschlüsse.
c) Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen Präsident/Präsidentin (im Verhinderungsfall Vizepräsident/Vizepräsidentin) mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführung.
d) Einberufung der Generalversammlung.
e) Organisation des durch die Statuten vorgesehenen Vereinsbetriebes im Rahmen der Statuten und der Vereinsbeschlüsse.
f) Anstellung und Überwachung des für den Vereinsbetrieb nötigen Personals.

8. Revisionsstelle

Die von der Generalversammlung gewählte Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und Buchführung des Vereins.

9. Mitglieder

Der Verein besteht aus Einzel-, Paar- und Kollektivmitgliedern. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand; er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Vereinsjahr.

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet abschliessend der Vorstand ohne Angabe von Gründen.

10. Auflösung

Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschliessen.

Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

11. Schlussbestimmungen

Diese Statuten traten am 22. November 1982 in Kraft und sind an der Generalversammlung vom 21. März 2005 teilweise geändert und ergänzt worden.