Wer der Entstehungsgeschichte dieser Initiative nachgeht, der weiss, was sie will: Sie richtet sich gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und will die Schweiz aus dem Geltungsbereich der EMRK des Europarates herauslösen. Das hat der Hauptinitiant, SVP-Nationalrat Hans-Ueli Vogt, bestätigt. Er sagt «Die Kündigung der EMRK liegt in der Stossrichtung der Initiative.». Damit würde die Schweiz sich von einer grossen zivilisatorischen Errungenschaft der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts verabschieden. Das darf auf keinen Fall geschehen! Die EMRK ist in den 65 Jahren ihres Bestehens zum vielleicht wichtigsten Instrument zum Schutz der Menschenrechte in Europa geworden. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass es ein Gericht gibt, das die Einhaltung der EMRK überwacht: den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, kurz EGMR, in Strassburg. Einzelpersonen, die sich als Opfer einer Menschenrechtsverletzung fühlen, können ihr Anliegen bis zum EGMR bringen.

Die EMRK schützt die individuellen Rechte eines jeden Menschen. Sie ist kein eigentliches Abkommen zum Schutz von Minderheiten oder Minderheitsangehörigen und kennt auch keine spezifischen Minderheitenrechte. Nichtsdestotrotz lassen sich aus den Individualrechten der EMRK zahlreiche Garantien ableiten, die auch für Angehörige von Minderheiten im Alltag von grosser Bedeutung sind und sie vor Eingriffen schützen, die gerade damit zusammenhängen, dass sie einer Minderheit angehören. So schützt beispielsweise Art. 9 EMRK die Religionsfreiheit und damit auch die Rechte von Angehörigen religiöser Minderheiten, ihre Religion zu leben und sich auch dazu zu bekennen. Das Recht auf Privatleben schützt auch das Recht, seine Lebens- und Wohnform selbst bestimmen zu können. Darum wird die Lebensweise von Fahrenden von der EMRK geschützt. Und das Diskriminierungsverbot schützt davor, dass jemand aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit, seiner Religion, seiner Herkunft, seiner Sprache oder ähnlichen Gründen seine Rechte nicht gleich ausüben kann wie alle anderen.

Die Mitgliedschaft der Schweiz im Europarat hat auch eine politische Bedeutung. Es geht darum, sich zu einem gemeinsamen europäischen Rechts- und Kulturraum zu bekennen und sich dafür zu engagieren, in dem in ganz Europa die Menschenrechte gewahrt werden und jeder – namentlich Angehörige von Minderheiten – in Würde leben kann.

Aus diesen Gründen lehnen GMS und GRA die sogenannte Selbstbestimmungsinitiative der SVP ab.

Wer der Entstehungsgeschichte dieser Initiative nachgeht, der weiss, was sie will: Sie richtet sich gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und will die Schweiz aus dem Geltungsbereich der EMRK des Europarates herauslösen. Das hat der Hauptinitiant, SVP-Nationalrat Hans-Ueli Vogt, bestätigt. Er sagt «Die Kündigung der EMRK liegt in der Stossrichtung der Initiative.». Damit würde die Schweiz sich von einer grossen zivilisatorischen Errungenschaft der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts verabschieden. Das darf auf keinen Fall geschehen! Die EMRK ist in den 65 Jahren ihres Bestehens zum vielleicht wichtigsten Instrument zum Schutz der Menschenrechte in Europa geworden. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass es ein Gericht gibt, das die Einhaltung der EMRK überwacht: den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, kurz EGMR, in Strassburg. Einzelpersonen, die sich als Opfer einer Menschenrechtsverletzung fühlen, können ihr Anliegen bis zum EGMR bringen.

Die EMRK schützt die individuellen Rechte eines jeden Menschen. Sie ist kein eigentliches Abkommen zum Schutz von Minderheiten oder Minderheitsangehörigen und kennt auch keine spezifischen Minderheitenrechte. Nichtsdestotrotz lassen sich aus den Individualrechten der EMRK zahlreiche Garantien ableiten, die auch für Angehörige von Minderheiten im Alltag von grosser Bedeutung sind und sie vor Eingriffen schützen, die gerade damit zusammenhängen, dass sie einer Minderheit angehören. So schützt beispielsweise Art. 9 EMRK die Religionsfreiheit und damit auch die Rechte von Angehörigen religiöser Minderheiten, ihre Religion zu leben und sich auch dazu zu bekennen. Das Recht auf Privatleben schützt auch das Recht, seine Lebens- und Wohnform selbst bestimmen zu können. Darum wird die Lebensweise von Fahrenden von der EMRK geschützt. Und das Diskriminierungsverbot schützt davor, dass jemand aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit, seiner Religion, seiner Herkunft, seiner Sprache oder ähnlichen Gründen seine Rechte nicht gleich ausüben kann wie alle anderen.

Die Mitgliedschaft der Schweiz im Europarat hat auch eine politische Bedeutung. Es geht darum, sich zu einem gemeinsamen europäischen Rechts- und Kulturraum zu bekennen und sich dafür zu engagieren, in dem in ganz Europa die Menschenrechte gewahrt werden und jeder – namentlich Angehörige von Minderheiten – in Würde leben kann.

Aus diesen Gründen lehnen GMS und GRA die sogenannte Selbstbestimmungsinitiative der SVP ab.

 

Zur Selbstbestimmungsinitiative

Am 25. November 2018 stimmt die Schweizer Stimmbevölkerung über die sogenannte Selbstbestimmungsinitiative ab. Lanciert wurde diese Vorlage von der Schweizerischen Volkspartei (SVP). Im Wesentlichen geht es um das Verhältnis des Bundesrechtes (Verfassungs- und Gesetzesrecht) zum Völkerrecht, namentlich zu den von der Schweiz geschlossenen und zu schliessenden völkerrechtlichen Verträgen. Die Initiative verlangt, dass die Bundesverfassung über den völkerrechtlichen Verträgen stehen soll und im Fall eines Widerspruchs zwischen Bundesrecht und einem völkerrechtlichen Vertrag dieser «nötigenfalls» zu kündigen ist.

Die Selbstbestimmungsinitiative gibt dabei vor, eine einfache Lösung herbeizuführen. Dass dies illusorisch ist, wissen im Grunde genommen auch die Initianten. Ihnen geht es um etwas anderes: Zum einen bezwecken sie, die Justiz zurückzubinden und zwar die eigene und nicht, wie sie vorgeben, «fremde Richter» («Schweizer Recht statt fremde Richter»). Diese im Titel der Initiative figurierenden «fremden Richter» dienen lediglich dazu, an xenophobe Instinkte zu appellieren.

Zum andern bezwecken die Initianten, mit der anvisierten Kündigung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und deren menschenrechtlichen Standards den Weg für menschenrechtswidrige Gesetze und Initiativen zu ebnen. Die Bezeichnung «Selbstbestimmungsinitiative» ist ein Etikettenschwindel. In Wirklichkeit handelt es sich um eine Anti-Menschenrechtsinitiative.

Zudem ist die Initiative widersprüchlich. Sie würde Rechtsunsicherheiten schaffen und Chaos anrichten. Die in Aussicht gestellten, fragwürdigen Versprechen vermag sie nicht zu halten. Die Initiative betrifft zwar sämtliche völkerrechtlichen Verträge – es sind Abertausende. Sie richtet sich aber, wie ihre Entstehungsgeschichte zeigt, in erster Linie gegen die EMRK. Basierend auf dem Argumentarium von alt-Bundesrichter Niccolò Raselli lohnt es sich daher, einige zentrale Punkte klarzustellen:

  1. Völkerrecht ist kein fremdes Recht und wird der Schweiz auch nicht «übergestülpt» oder aufgezwungen, wie von den Initianten gerne behauptet. Völkerrecht besteht zum grössten Teil aus Vertragsrecht; es regelt die Beziehungen zwischen der Schweiz und anderen Staaten sowie internationalen Organisationen. Die Parteien entscheiden selbst, ob sie Verhandlungen aufnehmen und am Ende einen Vertrag abschliessen möchten oder nicht.
  2. Die Initiative destabilisiert die rechtliche Rahmenordnung der Schweiz und schafft Unsicherheiten im In- und Ausland. Sie verstösst gegen internationale völkerrechtliche Prinzipien – so kann sich kein Land auf innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung von internationalen Verträgen zu rechtfertigen. Der Vorrang des Völkerrechts ergibt sich aus seiner Natur als internationales Regelwerk und nicht aus der nationalen Normenhierarchie. Wer diesen Anwendungs-Vorrang nicht will, darf keine Verträge schliessen – pacta sunt servanda!
  3. Es ist unbestritten, dass die tatsächliche Anzahl der Konflikte zwischen Völkerrecht und Landesrecht grundsätzlich gering ist. Fest steht aber, dass Widersprüche zwischen Verfassungsrecht und Völkerrecht gerade wegen der von der SVP in der jüngsten Vergangenheit lancierten völkerrechtswidrigen Initiativen zugenommen haben.
  4. Das Recht und mit ihm die Rechtsprechung sind keine starre Angelegenheit und müssen jederzeit im Stande sein, sich neuen Gegebenheiten anzupassen. So hat sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht laufend entwickelt und verändert. Starre Regeln würden dem Gericht den nötigen Handlungsspielraum nehmen.
  5. Für die Initianten ist die EMRK, auf welche die Initiative in erster Linie zielt, des Teufels. In ihren Augen untergraben die EMRK und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Autonomie der Schweiz und bringt die EMRK für die Schweiz nur Nachteile. Diese Polemik blendet aus, dass die Zugehörigkeit der Schweiz zur EMRK Rechtssuchenden in existentiell wichtigen Fragen offensichtlich zum Vorteil gereicht und dem Gesetzgeber immer wieder wertvolle Impulse gibt. Während die EMRK zur schweizerischen Rechtsentwicklung beitrug und beiträgt, torpediert die Selbstbestimmungsinitiative den Menschenrechtsschutzmechanismus unmittelbar.
  6. Der unklar formulierte und sich teils widersprechende Initiativtext lässt wichtige Fragen unbeantwortet und schafft damit grosse Rechtsunsicherheit: So verlangt die Initiative, dass im Fall eines «Widerspruchs» zwischen Bundesrecht und einem völkerrechtlichen Vertrag dieser «nötigenfalls» zu kündigen sei. Heikel ist bereits die Frage, wann man mit einem solchen Widerspruch überhaupt konfrontiert ist. Sodann sagt die Initiative weder, wer zuständig ist, einen Widerspruch zwischen dem Landesrecht und einem völkerrechtlichen Vertrag festzustellen, noch, wer im Falle eines Widerspruchs über die notwendige Kündigungskompetenz verfügt.
  7. Schliesslich würde mit der Annahme der Initiative eine fatale Drohkulisse aufgerichtet. Die Unabhängigkeit der Gerichte käme unter Druck, riskierten diese doch mit jeder Feststellung, dass eine auf dem nationalen Recht basierende Entscheidung im Widerspruch zu einem völkerrechtlichen Vertrag steht, eine Kündigungsdiskussion in Gang zu setzen. Die Gefahr, dass die Gerichte nicht mehr nach Recht und Billigkeit entschieden, sondern auf allfällige politische Konsequenzen schielten, wäre real.

Richterinnen und Richter gerieten nach einer Kündigung der EMRK somit unter enormen politischen Druck. Vertragstreue und Verteidigung menschenrechtlicher Garantien würden von der populistischen Rechten als Missachtung des Volkswillens denunziert. Nach einer Kündigung der EMRK wären der Einführung rechtlicher Automatismen, wie sie z.B. die Ausschaffungsinitiative vorsah, kaum mehr Schranken gesetzt. Die Justiz würde insoweit ausgeschaltet. Auch das ist eine – nicht deklarierte – Zielsetzung der Selbstbestimmungsinitiative.

Letztlich beschneidet die Initiative nicht die Macht der sogenannten «fremden Richter», sondern die Kompetenz der eigenen Justiz. Sie stellt die Gewaltenteilung ernsthaft in Frage; ein Phänomen, das in Europa zu grassieren scheint. Die Initiative beschwört die Selbstbestimmung. Ihre Annahme würde aber in Tat und Wahrheit die Souveränität und Handlungsfähigkeit der Eidgenossenschaft sowie den demokratisch garantierten Menschenrechtsschutz ihrer Bürgerinnen und Bürger empfindlich schwächen. Eine Initiative, die zum Ziel hat, eigene Richter und Institutionen zu schwächen und in Zeiten von wieder aufkeimenden populistischen Regierungen und totalitären Tendenzen die EMRK kündigen will, kann nicht akzeptiert werden.

Die GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus zusammen mit der GMS (Gesellschaft Minderheiten in der Schweiz) empfehlen daher die Ablehnung der Selbstbestimmungsinitiative.

Die GMS Gesellschaft Minderheiten in der Schweiz wurde 1982 gegründet von Sigi Feigel und Alfred A. Häsler, ist politisch und religiös neutral und setzt sich für Leben, Recht, Kultur und Integration alter und neuer Minderheiten in der Schweiz ein. Sie steht allen offen, die für Minderheiten eintreten (https://www.gms-minderheiten.ch).

Rückfragen an infogms@gra.ch oder Telefon 058 – 666 89 66

27.03.2024

Gehörlose Menschen – eine sprachliche und kulturelle Minderheit in der Schweiz

Sprachen sind keine „Behinderung“

Der Vorstand der Gesellschaft für Minderheiten in der Schweiz (GMS) hat beschlossen, den Minderheitenbegriff zu erweitern, um auch hybride Identitäten von Minderheiten zu berücksichtigen. Diese Entscheidung reflektiert die zunehmende Vielfalt und Komplexität der menschlichen Identität. Angesichts dessen ist es für die GMS als Verein, der sich für die Rechte und den Schutz von Minderheiten in der Schweiz einsetzt, unerlässlich, dass auch die Gehörlosengemeinschaft von der GMS-Unterstützung erhält.

Für die Gehörlosengemeinschaft ist es von grosser Bedeutung, dass Gehörlosigkeit nicht länger als «Behinderung» betrachtet wird, sondern dass Gehörlose als eine sprachliche und kulturelle Minderheit anerkannt und respektiert werden. Gehörlose und hörende Menschen haben jedoch noch immer eine stark voneinander abweichende Vorstellung von Gehörlosigkeit. So impliziert Gehörlosigkeit für die Mehrheit der Hörenden ein Defizit, welches zu beseitigen ist. Die meisten gehörlosen Menschen hingegen fühlen sich als Mitglied einer kulturellen Minderheit mit eigener Kultur und Sprache, nämlich der Gebärdensprache.

Weltweit leben ca. 70 Millionen gehörlose Menschen, davon 20’000 bis 30’000 in der Schweiz. Die Gehörlosengemeinschaft ist eine sprachliche und kulturelle Minderheit. Das Fundament dieser Kultur sind die Gebärdensprachen, welche untrennbar mit der kulturellen Identität der Gehörlosengemeinschaft verbunden sind. In der Schweiz gibt es insgesamt drei Gebärdensprachen: Die Deutschschweizer Gebärdensprache (DSGS), die Langue des Signes Française (LSF) und die Lingua Italiana dei Segni (LIS). Um mit einem weitverbreiteten Vorurteil aufzuräumen: Die Gebärdensprache ist nicht international, da Sprachen sich regional entwickeln und von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst werden. Wie jede andere Sprache, haben sich auch Gebärdensprachen natürlich weiterentwickelt. Deshalb hat jedes Land seine eigene Gebärdensprache(n), die sogar regionale Dialekte aufweisen kann, ähnlich den Variationen in gesprochenen Sprachen. Die Gebärdensprache war jedoch lange Zeit verboten. Beim sogenannten Mailänder Kongress im Jahr 1880 trafen hörende Pädagog:innen die Entscheidung, die Verwendung der Gebärdensprache in Europa zu untersagen. Anstatt gehörlosen Schüler:innen Wissen und Bildung zu vermitteln, konzentrierten sich die Lehrkräfte darauf, ihnen das Sprechen beizubringen. Dies oft unter inakzeptablen Bedingungen: Gehörlosen Kindern wurde es z.B. verboten, miteinander in Gebärdensprache zu kommunizieren. Im Unterricht wurden sie unter anderem dazu aufgefordert, sich auf ihre Hände zu setzen oder diese hinter den Rücken zu halten. Die Gebärdensprache konnte somit meist nur im Verborgenen angewendet und weiterentwickelt werden. Um ca. 1980 begann sich langsam auch in der Schweiz die Erkenntnis durchzusetzen, dass Gebärdensprache ein eigenständiges und vollwertiges Sprachsystem ist, mit dem gehörlose Menschen alles ausdrücken und mitteilen können. Jedoch erst im Juli 2010, auf der internationalen Konferenz zur Bildung und Erziehung Gehörloser (ICED) in Vancouver, wurde der Beschluss gefasst, die Resolutionen des Mailänder Kongresses von 1880 offiziell aufzuheben.

Am 22. August 2023 wurde vom Bundesamt für Kultur bekannt gegeben, dass die Schweiz die Gebärdensprachen als immaterielles Kulturerbe anerkannt und in die Liste der lebendigen Traditionen des Landes aufgenommen hat. Die Gebärdensprachen müssen jedoch endlich auch rechtlich anerkannt werden, denn sie ermöglichen gehörlosen Personen den gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt, zum Gesundheitswesen, zur Kultur sowie zu Bildungsangeboten. Dieser Zugang muss gehörlosen Menschen durch Bund, Kantone und Gemeinden im Rahmen ihrer Kompetenzen garantiert werden, wie es auch die UNO-Behindertenrechtskonvention und das Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung verlangen. Die fehlende Anerkennung der Gebärdensprachen steht im Widerspruch zur UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-BRK), welche die Schweiz 2014 ratifiziert hat. Darin werden die Gebärdensprachen als eigenständige Sprache definiert und die unterzeichnenden Staaten verpflichtet, die Gebärdensprachen und die Gehörlosenkultur anzuerkennen.

Die Schweiz ist eines der letzten Länder in Europa, welches seine Gebärdensprachen nicht auf nationaler Ebene anerkannt hat. Auf kantonaler Ebene sind die Gebärdensprachen in Genf, Zürich und dem Tessin in den jeweiligen Kantonsverfassungen erwähnt. Der Kanton Neuchâtel kennt die Anerkennung auf Gesetzesstufe.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Gebärdensprachen durch die Einführung eines Gebärdensprachengesetzes offiziell anerkannt und gefördert werden. Dies stellt einen unerlässlichen Schritt dar, um die Gebärdensprachen zu legitimieren und die Lebenssituation gehörloser Menschen in der Schweiz nachhaltig und wirksam zu verbessern.

Denn: Gebärdensprachen sind vollwertige Sprachen!

 

Dr. Tatjana Binggeli (gehörlos)
Geschäftsführerin Schweizerischer Gehörlosenbund SGB-FSS

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